LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.06.2023
L 18 R 227/19
Normen:
SGB VI § 3 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 177 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 733/17

Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen L 18 R 227/19

DRsp Nr. 2024/2556

Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

1. Der Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht in Bezug auf die Anrechnung der Kindererziehungszeiten der gewöhnliche Aufenthalt der Versicherten mit ihren Kindern in Österreich nicht gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Fall 2 i.V.m. § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI gleich, wenn die Versicherte weder während der Erziehung noch unmittelbar vor der Geburt der Kinder Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung gehabt hat. 2. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet ist systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sicherungssysteme.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.02.2019 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 3 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 177 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.