Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.07.2016, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, von dem am 17.12.2014 übergebenen Ordnerkonvolut, bestehend aus den vollständigen Buchhaltungsordnern der Jahre 01.01.2006 - 31.12.2013 (konkrete Beschreibung: dunkelblaue Leitz-Ordner, Größe A 4 breit, welche insbesondere alle Kontoauszüge nebst Rechnung für die vorzunehmenden Buchungen enthalten und für die einzelnen Konten und weitere Kategorien mit Registerblättern getrennt einsortiert sind; auf dem Rücken dieser Ordner ist vermerkt: "Bank, Buchungen vom ... - ..., Alexander A. zzgl. Adresse dieses") an den Kläger herauszugeben:
a)die vollständigen Buchhaltungsordner der Jahre 01.01.2006 bis 31.12.2008 ohne Gegenleistung,
b)die vollständigen Buchhaltungsordner der Jahre 01.01.2009 bis 31.12.2013 Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.680,34 €.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. III. IV. V. VI.
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