OLG München - Endurteil vom 15.02.2017
20 U 3317/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 273;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 2051/15

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an Buchhaltungsunterlagen durch ein Beratungsunternehmen

OLG München, Endurteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 20 U 3317/16

DRsp Nr. 2017/3472

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an Buchhaltungsunterlagen durch ein Beratungsunternehmen

An Buchhaltungsunterlagen im Original, die der Mandant für die Prüfung etwaiger Gegenansprüche gegen die kreditgebende Bank heranziehen will, besteht in aller Regel kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.07.2016, Az. 42 O 2051/15, abgeändert und klarstellend neu gefasst wie folgt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, von dem am 17.12.2014 übergebenen Ordnerkonvolut, bestehend aus den vollständigen Buchhaltungsordnern der Jahre 01.01.2006 - 31.12.2013 (konkrete Beschreibung: dunkelblaue Leitz-Ordner, Größe A 4 breit, welche insbesondere alle Kontoauszüge nebst Rechnung für die vorzunehmenden Buchungen enthalten und für die einzelnen Konten und weitere Kategorien mit Registerblättern getrennt einsortiert sind; auf dem Rücken dieser Ordner ist vermerkt: "Bank, Buchungen vom ... - ..., Alexander A. zzgl. Adresse dieses") an den Kläger herauszugeben:

a)

die vollständigen Buchhaltungsordner der Jahre 01.01.2006 bis 31.12.2008 ohne Gegenleistung,

b)

die vollständigen Buchhaltungsordner der Jahre 01.01.2009 bis 31.12.2013 Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.680,34 €.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. IV. V. VI.