VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.01.2019
10 S 2037/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4526/17

Geltendmachung schädlicher Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit dem genehmigten Betrieb von Windkraftanlagen; Streitwert von Anträgen gegen die sofortige Vollziehung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windkraftanlagen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 10 S 2037/17

DRsp Nr. 2019/2652

Geltendmachung schädlicher Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit dem genehmigten Betrieb von Windkraftanlagen; Streitwert von Anträgen gegen die sofortige Vollziehung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windkraftanlagen

1. Allein die Geltendmachung schädlicher Umwelteinwirkungen in Form der im Zusammenhang mit dem genehmigten Betrieb von Windkraftanlagen durch einen drittbetroffenen Grundstückseigentümer befürchteten Lärmbeeinträchtigungen rechtfertigt keine Orientierung der Streitwertfestsetzung am Grundstückswert.2. Zum Streitwert von Anträgen drittbetroffener Privater auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windkraftanlagen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. August 2017 - 9 K 4526/17 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe