OLG Stuttgart - Urteil vom 14.02.2017
10 U 107/16
Normen:
ZPO § 592; ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 154 Abs. 2; VOB/B § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2017, 1083
BauR 2017, 1533
NZBau 2017, 412
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 482/15

Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Werklohn aus einem Einheits-Bauvertrag im UrkundenprozessDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eingangs von Schreiben bei einem PlanungsbüroBerufung des Auftraggebers auf die fehlende Prüffähigkeit der von ihm selbst erstellten SchlussrechnungDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich Gegenforderungen des Auftraggebers im Rahmen der von ihm erstellten Schlussrechnung

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 10 U 107/16

DRsp Nr. 2017/3784

Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Werklohn aus einem Einheits-Bauvertrag im Urkundenprozess Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eingangs von Schreiben bei einem Planungsbüro Berufung des Auftraggebers auf die fehlende Prüffähigkeit der von ihm selbst erstellten Schlussrechnung Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Gegenforderungen des Auftraggebers im Rahmen der von ihm erstellten Schlussrechnung

1. Im Urkundenprozess kann grundsätzlich auch die Zahlung von Werklohn aus einem Einheitspreis-Bauvertrag geltend gemacht werden.2. Erkundigt sich eine Partei im Laufe des Rechtsstreits nicht bei dem von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Planungsbüro, ob dort zusammen mit dem unterzeichneten Bauvertrag ein Übersendungsanschreiben eingegangen ist, darf sie den Zugang dieses Schreibens beim Planungsbüro nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie verpflichtet ist, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14).3. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein soll.