Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche zur Zeit der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz, im Folgenden: RDG) registriert war, macht aus abgetretenem Recht eines Versicherungsnehmers Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend.
Der Versicherungsnehmer unterzeichnete am 18. März 2011 einen "Geld zurück!-Auftrag", der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenstand hatte .
In einer Präambel des Auftragsformulars heißt es:
"Ja, ich möchte schnellstmöglich mein an die Versicherung gezahltes Geld zurückhaben"
und daneben:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|