OLG Köln - Urteil vom 16.03.2017
7 U 157/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 499/14

Geltendmachung von auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüchen aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 157/16

DRsp Nr. 2017/6047

Geltendmachung von auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüchen aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung

Macht der Träger der Sozialversicherung aus gem. § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung geltend, so hat er umfassend zu den erfolgten Behandlungen vorzutragen. Soweit er sich auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.07.2016 - 27 O 499/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.