BFH - Beschluss vom 20.04.2010
VI B 150/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1434
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 11449/05

Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch einen Betriebsprüfer i.R.e. Einkommensteuererklärung; Maßgeblichkeit des zeitlichen Anteils einer in einem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit für die Beurteilung des Mittelpunkts einer beruflichen Betätigung

BFH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen VI B 150/09

DRsp Nr. 2010/9594

Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch einen Betriebsprüfer i.R.e. Einkommensteuererklärung; Maßgeblichkeit des zeitlichen Anteils einer in einem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit für die Beurteilung des Mittelpunkts einer beruflichen Betätigung

NV: Es ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren war streitig, ob ein Betriebsprüfer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einkommensteuerrechtlich geltend machen kann.