Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23.12.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 21.1.2015 werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.894 Euro berücksichtigt werden. Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
I.
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