Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 6. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2017 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin weitere Werbungskosten i.H.v. 555 € berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Revision wird zugelassen
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Aufwendungen für einen sog. "Schulhund" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ein gemeinsames am 1. Januar 2011 geborenes Kind, welches im Streitjahr eine Kita besuchte.
Die Klägerin erzielt als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist an einer weiterführenden Schule tätig und dort auch in Inklusionsklassen eingesetzt.
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