OLG Brandenburg - Urteil vom 05.01.2017
6 U 21/14
Normen:
GmbHG § 47 Abs. 4; AktG § 246;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 59/12

Geltendmachung von Beschlussmängeln der Gesellschafterversammlung einer GmbH

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.01.2017 - Aktenzeichen 6 U 21/14

DRsp Nr. 2017/848

Geltendmachung von Beschlussmängeln der Gesellschafterversammlung einer GmbH

1. Gesellschafterbeschlüsse, bezüglicher derer weniger gravierende Mängel geltend gemacht worden sind, sind, obwohl mangelbehaftet, gleichwohl zunächst rechtswirksam. Ihre Nichtigkeit lässt sich erst durch kassatorisch-gestaltendes Anfechtungsurteil herbei führen. 2. Fehlen Regelungen im Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Notwendigkeit und die Modalitäten der Bestimmung eines Versammlungsleiters für die Gesellschafterversammlung, so steht es den Gesellschaftern in Ausübung ihrer Organisationshoheit frei, in der Gesellschafterversammlung auch noch nach deren Beginn spontan einen Versammlungsleiter zu bestellen. Dazu genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss. 3. Ein Gesellschafter kann in analoger Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG von der Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen ausgeschlossen sein, wenn ein Rechtsgeschäft der Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, betroffen ist. Dabei ist jedoch das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbH auf die ausdrücklich normierten Fälle beschränkt und nicht auf alle Fälle einer Interessenkollision oder eines Richtens in eigener Sache anzuwenden.