BFH - Urteil vom 19.07.2022
IX R 17/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG § 32d Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2536
BFH/NV 2022, 1289
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 334/19

Geltendmachung von Darlehenszinsen bei Einkünften aus Vermietung und VerpachtungBegriff des NäheverhältnissesVorlage falscher Kontoauszüge auf Anforderung des Gerichts

BFH, Urteil vom 19.07.2022 - Aktenzeichen IX R 17/20

DRsp Nr. 2022/14178

Geltendmachung von Darlehenszinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Begriff des Näheverhältnisses Vorlage falscher Kontoauszüge auf Anforderung des Gerichts

NV: Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, wenn eine eindeutig einschlägige Rechtsnorm des materiellen Rechts vom FG übersehen und deshalb nicht angewandt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 21.01.2020 – 11 K 334/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG § 32d Abs. 1;

Gründe

I.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung des Objekts in H u.a. Darlehenszinsen in Höhe von jeweils 36.000 € für die Jahre 2012 und 2013 und 18.000 € für das Jahr 2014 geltend und erläuterten die Aufwendungen in Anlagen mit den Kurzbezeichnungen "Ex–Spk …/B ..." (2012 und 2013) oder "Ex–Spk …/ExA/B ...". Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.