BFH - Urteil vom 28.09.2010
IX R 37/09
Normen:
EStG § 8; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3; EStG § 17; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 182/09

Geltendmachung von einem vergeblich geleisteten Kaufpreis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers noch vor Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch

BFH, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen IX R 37/09

DRsp Nr. 2010/19343

Geltendmachung von einem vergeblich geleisteten Kaufpreis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers noch vor Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch

NV: Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung von unbebautem Grund und Boden sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Normenkette:

EStG § 8; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3; EStG § 17; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren je zur Hälfte Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Gegenstand des Unternehmens der GbR war die Verwaltung und Vermietung der sich im gemeinsamen Eigentum der Kläger befindlichen Grundstücke. Der Kläger war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH; Gegenstand des Unternehmens der X-GmbH waren Landschaftspflege und Landschaftsbau.