BFH - Beschluss vom 12.01.2012
II S 9/11 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 709

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands eines aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen FG-Urteils als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Ablehnung der Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

BFH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen II S 9/11 (PKH)

DRsp Nr. 2012/4845

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands eines aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen FG-Urteils als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Ablehnung der Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

1. NV: Über den Erlass von Säumniszuschlägen ist nicht im Rahmen eines Abrechnungsbescheids, sondern in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden. 2. NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands eines aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen FG-Urteils können nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, sondern nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend gemacht werden. 3. NV: Für die Entscheidung über eine Klage nach mündlicher Verhandlung kommt es nicht auf die schriftsätzlich formulierten Klageanträge, sondern auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge an. 4. NV: Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann eine Protokollberichtigung nicht erreicht werden.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142 Abs. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) ausweislich der Niederschrift (§ 94 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung -- ZPO --),