FG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2019
9 K 2480/17 E
Normen:
EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 5; EStG § 7i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2019, 771

Geltendmachung von Herstellungskosten von Baumaßnahmen bei einem im Inland belegenen Baudenkmal

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 9 K 2480/17 E

DRsp Nr. 2019/5941

Geltendmachung von Herstellungskosten von Baumaßnahmen bei einem im Inland belegenen Baudenkmal

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 5; EStG § 7i Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger kauften im Jahr 2008 ein Hofgebäude nebst Hofparkanlage in A (Polen). Das Hofgebäude unterliegt dem Denkmalschutz in Polen. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und Spa-Bereich umgebaut. Der Kläger betreibt das Hotel, die Klägerin das Restaurant sowie den Spa-Bereich.

Die Klägerin arbeitete zudem seit dem 01.02.2013 bei der B und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In der Zeit vom 30.01.2013 bis zum 31.12.2013 hatte die Klägerin neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutschland. Für das Jahr 2014 erfolgte eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Für die Jahre 2013 und 2014 (Streitjahre) führte der Beklagte eine Betriebsprüfung (Prüfer:C) bezüglich der Betriebe der Kläger durch. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 16.01.2017 traf der Prüfer u.a. folgende Feststellung:

Tz.2.1