BFH - Urteil vom 19.01.2012
VI R 23/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1574/10

Geltendmachung von Mehraufwendungen für die Verpflegung des Fahrers eines Noteinsatzfahrzeugs (hier: städtischer Feuerwehrmann) i.R.d. Einkommensteuer; Vorliegen einer Auswärtstätigkeit bei Verpflichtung eines städtischen Feuerwehrmanns zur Leistung von Bereitschaftsdiensten als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses

BFH, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen VI R 23/11

DRsp Nr. 2012/6762

Geltendmachung von Mehraufwendungen für die Verpflegung des Fahrers eines Noteinsatzfahrzeugs (hier: städtischer Feuerwehrmann) i.R.d. Einkommensteuer; Vorliegen einer Auswärtstätigkeit bei Verpflichtung eines städtischen Feuerwehrmanns zur Leistung von Bereitschaftsdiensten als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses

Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Feuerwehrmann bei der Stadt X beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören auch Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs des Evangelischen Krankenhauses in X. Der Bereitschaftsdienst dauert regelmäßig 24 Stunden. Dem Kläger steht für den Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ein separates Dienstzimmer zur Verfügung.