BFH - Urteil vom 19.01.2012
VI R 36/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2392/07

Geltendmachung von Mehraufwendungen für die Verpflegung durch einen Rettungsassistenten i.R.d. Einkommensteuer; Möglichkeit des Innehabens von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten nebeneinander durch einen Rettungsassistenten

BFH, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen VI R 36/11

DRsp Nr. 2012/6763

Geltendmachung von Mehraufwendungen für die Verpflegung durch einen Rettungsassistenten i.R.d. Einkommensteuer; Möglichkeit des Innehabens von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten nebeneinander durch einen Rettungsassistenten

Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; gegen BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Aufgrund eines mit der A abgeschlossenen Arbeitsvertrags war der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren (2004 und 2005) als Rettungsassistent tätig und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger übte seine Tätigkeit in den Rettungswachen 6 und 7 in B aus. Daneben hielt er sich im Rahmen von Einsätzen in Notarzt- bzw. Rettungswagen auf.