OLG Stuttgart - Urteil vom 12.07.2017
9 U 133/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 131/15

Geltendmachung von Nachschussverpflichtungen einer Fondsgesellschaft gegenüber einem KommanditistenEinwendung eines Stillhalteabkommens

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 9 U 133/16

DRsp Nr. 2017/15223

Geltendmachung von Nachschussverpflichtungen einer Fondsgesellschaft gegenüber einem Kommanditisten Einwendung eines Stillhalteabkommens

Haben der von einer Fondsgesellschaft auf einen Nachschuss wegen eines zur Rückzahlung fälligen Darlehensanspruchs in Anspruch genommene Kommanditist und die Fondsgesellschaft eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Kommanditist berechtigt sein soll, gegen die zwangsweise Durchsetzung der Forderung eine Einrede zu erheben, solange die Fondsgesellschaft nichtberechtigterweise die gesamte Forderung durch schriftliche Erklärung ernsthaft einfordert, so handelt es sich um ein Stillhalteabkommen, das, wenn es der Klage einredehalber entgegen gehalten wird, zu deren Abweisung als unzulässig führt. Diese Einrede entfällt jedoch, wenn die Beteiligten nachträglich vereinbaren, dass der Kommanditist auf jedwede Einrede oder Einwendung, welche ihn im Hinblick auf die Erklärung des nicht ernsthaften Einforderns erwachsen könnte, verzichtet.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.06.2016, Az. 7 O 131/15, abgeändert:

2. 3. 4. 5.