OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.04.2017
I-10 W 12/17
Normen:
GNotKG § 29 Nr. 1; GNotKG § 129; BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 177 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.11.2016

Geltendmachung von Notargebühren für einen Vertragsentwurf gegenüber dem Makler

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen I-10 W 12/17

DRsp Nr. 2017/9098

Geltendmachung von Notargebühren für einen Vertragsentwurf gegenüber dem Makler

1. Ob ein Makler, der bei einem Notar einen Vertragsentwurf erfordert, Auftraggeber im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG und damit Schuldner der Notarkosten ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB. 2. Aus Sicht eines verständig denkenden Notars will ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten regelmäßig nicht im eigenen Namen veranlassen. Ein Handeln des Maklers im Namen der Vertragsparteien ergibt sich zumindest aus den Umständen, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. 3. Für eine Genehmigung des Vertreterhandelns des Maklers i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB genügt ein Verhalten, das nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss darauf zulässt, dass der Vertretene mit der Auftragserteilung an den Notar einverstanden war.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. November 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG § 29 Nr. 1; GNotKG § 129; BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 177 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdeführerin ist Auftraggeberin im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG und damit Kostenschuldnerin des Notars.