OLG Köln - Urteil vom 19.01.2017
28 U 35/15
Normen:
GmbHG § 46; BGB § 166;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 358
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3/14

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer einer GmbH wegen Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung der Gesellschafterversammlung bzw. eines BeiratsRechtsfolgen erteilter Entlastung

OLG Köln, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 28 U 35/15

DRsp Nr. 2017/3687

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer einer GmbH wegen Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung der Gesellschafterversammlung bzw. eines Beirats Rechtsfolgen erteilter Entlastung

1. Hat eine Gesellschaft einem Organ Entlastung erteilt, so ist sie mit allen Ersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, die für das entlassende Organ aufgrund Rechenschaftslegung und/oder sonst zugänglich gemachter Unterlagen und Informationen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung bereits "erkennbar" waren. 2. Diese für GmbH, Verein und Genossenschaft entwickelten Grundsätze gelten jedenfalls dann auch entsprechend für Personengesellschaften, wenn diese kapitalistisch strukturiert sind. 3. Hat die Gesellschafterversammlung ihrer Kontrollrechte auf ein anderes Organ verlagert (hier: Beirat), so muss sie sich dessen Kenntnis bzw. Kennenmüssen entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Eine Erstattung der Kosten der Streithelfer findet nicht statt.

3. 4.