BFH - Urteil vom 17.06.2010
VI R 35/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1, 2; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1/07

Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer im Hafengebiet einer Stadt

BFH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen VI R 35/08

DRsp Nr. 2010/14973

Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer im Hafengebiet einer Stadt

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1, 2; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der als Leiharbeitnehmer im Hafengebiet von X tätige Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Auswärtstätigkeit ausübte und daher Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger ist bei A angestellt. Der A verleiht seine Bediensteten an verschiedene andere Firmen im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend dem jeweiligen Bedarf. Auf dieser Grundlage ist der Kläger als Hafenarbeiter für andere Firmen im Hafengebiet von X tätig.

Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin, begehrten im Rahmen ihrer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.236 EUR (206 Tage á 6 EUR) bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Dazu brachte der Kläger vor, dass sein Arbeitsgebiet alle Häfen in X mit dazugehörigen Hallen und Lagerräumen umfasse und die verschiedenen Einsatzorte im nördlichen Hafengebiet bis zu 5 km auseinander lägen.