BGH - Urteil vom 20.09.2018
I ZR 146/17
Normen:
BGB § 276 Abs. 3; HGB § 475; ADSp 2003 Nr. 19;
Fundstellen:
BB 2019, 65
DZWIR 2019, 150
MDR 2019, 234
VersR 2019, 704
WM 2019, 688
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 65/14
OLG Düsseldorf, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 92/16

Geltung der Bestimmungen über das Lagergeschäft bei der Übernahme anderer Aufgaben durch den Lagerhalter; Beschränkbarkeit der Haftung nach § 475 BGB durch Individualvereinbarungen

BGH, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen I ZR 146/17

DRsp Nr. 2019/305

Geltung der Bestimmungen über das Lagergeschäft bei der Übernahme anderer Aufgaben durch den Lagerhalter; Beschränkbarkeit der Haftung nach § 475 BGB durch Individualvereinbarungen

a) Die Bestimmungen der §§ 467 bis 475h HGB über das Lagergeschäft gelten auch dann, wenn der Lagerhalter - wie bei einem Konsignationslager - neben der Lagerung der Güter noch andere Aufgaben übernimmt.b) Die Haftung gemäß § 475 HGB kann außer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Erfordernissen der §§ 305 bis 310 BGB entsprechen und dabei insbesondere die Kardinalpflichten des Lagerhalters angemessen berücksichtigen, auch durch Individualvereinbarungen beschränkt werden, sofern diese die für sie geltenden Grenzen der Gestaltungsmacht der Parteien einhalten.c) Eine Individualvereinbarung, wonach der Lagerhalter für Inventurverluste von bis zu 0,4% jährlich nicht haftet, kann im Blick auf § 276 Abs. 3 BGB dahin auszulegen sein, dass die Haftung für vorsätzliches Verhalten des Lagerhalters damit nicht ausgeschlossen ist.