FG Nürnberg - Urteil vom 16.10.2014
4 K 1059/13
Normen:
§ 6a S. 4 GrEStG;

Geltung der Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG für den Fall der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen

FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 1059/13

DRsp Nr. 2015/1440

Geltung der Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG für den Fall der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen

1. Für den Fall, dass ein „Verbund“ innerhalb eines Konzerns durch Verschmelzung des abhängigen Unternehmens auf das herrschende Unternehmen (jeweils i.S.d. § 6a GrEStG) nach einer Vorbehaltensfrist von fünf Jahren „endet“, sind keine über den bloßen Wortlaut des § 6a S. 4 GrEStG hinausgehenden Gründe für eine Einschränkung des § 6a GrEStG ersichtlich. 2. Wenn schon eine Beteiligung von mindestens 95 v.H. ausreichend ist, um eine Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG erlangen zu können, muss erst recht eine Intensivierung des Beteiligungsverhältnisses diesen Anforderungen genügen. Eine Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung der abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG ist als intensivste Form des Abhängigkeits- und Näheverhältnisses anzusehen 3. Allerdings muss der übernehmende Rechtsträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang konzernangehörig fortbestehen, damit die längerfristige Beteiligungsgegebenheit besteht

Normenkette:

§ 6a S. 4 GrEStG;

Tatbestand:

Streitig ist die Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG.

I.