BGH - Urteil vom 22.02.2019
V ZR 225/17
Normen:
GVO § 7 Abs. 1 S. 1-2; GVO § 7 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 894; BGB § 925 Abs. 1; VermG § 11 Abs. 2; VermG § 11a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 546
NJW-RR 2019, 845
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 7/13
OLG Brandenburg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 114/14

Geltung der Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1, 2 GVO für den Fall der bestandskräftigen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks bzgl. Rückübertragung an den bisherigen Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks; Aufleben der Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich verwalteten Grundstücks durch den Zurückerwerb des Grundstücks nach dessen Weiterveräußerung

BGH, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen V ZR 225/17

DRsp Nr. 2019/5044

Geltung der Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1, 2 GVO für den Fall der bestandskräftigen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks bzgl. Rückübertragung an den bisherigen Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks; Aufleben der Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich verwalteten Grundstücks durch den Zurückerwerb des Grundstücks nach dessen Weiterveräußerung

a) Die Regelung in § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVO gilt für den Fall der bestandskräftigen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks mit der Maßgabe entsprechend, dass die Rückübertragung an den bisherigen Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks zu erfolgen hat; der dem Erwerber hierdurch entstehende Schaden ist ihm jedoch von dem staatlichen Verwalter zu ersetzen.b) Die Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich verwalteten Grundstücks analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO lebt wieder auf, wenn er das Grundstück nach dessen Weiterveräußerung zurückerwirbt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2017 aufgehoben.