BVerwG, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 24.19
Geltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG und der werktäglichen Begrenzung der Arbeitszeit des § 3 Satz 2 ArbZG für Berufskraftfahrer
BAG, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 5 AS 2/21
DRsp Nr. 2021/9729
Geltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4ArbZG und der werktäglichen Begrenzung der Arbeitszeit des § 3 Satz 2 ArbZG für Berufskraftfahrer
Orientierungssatz:Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält nicht daran fest, dass neben der wöchentlichen Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4ArbZG für Fahrpersonal iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG nicht gilt (Rn. 3 ff.).
Soweit die Rechtsausführungen des Senats in dem Urteil vom 18. April 2012 (- 5 AZR 195/11 - Rn. 21) dahingehend verstanden werden können, die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG gelte für Fahrer iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG nicht, hält der Senat daran nicht fest.