BGH - Beschluss vom 26.10.2018
V ZB 188/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO § 103 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3100;

Geltung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren

BGH, Beschluss vom 26.10.2018 - Aktenzeichen V ZB 188/16

DRsp Nr. 2018/18779

Geltung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren

§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO § 103 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte gegen die Beklagte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Klärung der Ursache von Rissen und Feuchtigkeitsschäden an dem auf ihrem Grundstück aufstehenden Gebäude. In dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren nahm die Klägerin die Beklagte auf Ersatz ihr entstandener Schäden und auf Beseitigung der Eigentumsstörung in Anspruch. Die Beklagte ließ sich hierbei von anderen Anwälten vertreten als von denjenigen, die sie in dem selbständigen Beweisverfahren mandatiert hatte. In dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts wurden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Klägerin auferlegt. Dieser Kostenausspruch wurde in dem im Berufungsverfahren geschlossenen Prozessvergleich aufrechterhalten.