BFH - Urteil vom 17.02.2010
II R 5/08
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2 Buchst. a S. 1; BlnZwStG § 1; BlnZwStG § 2 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BlnMeldeG § 16 S. 1; BlnMeldeG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 10476/02

Geltung des melderechtlichen Wohnungsbegriffs für die Erstwohnung als auch für die Zweitwohnung nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz; Beschränkung der Zweitwohnungsteuerpflicht auf Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis; Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer auch im Hinblick auf Studentenwohnungen

BFH, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen II R 5/08

DRsp Nr. 2010/8800

Geltung des melderechtlichen Wohnungsbegriffs für die Erstwohnung als auch für die Zweitwohnung nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz; Beschränkung der Zweitwohnungsteuerpflicht auf Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis; Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer auch im Hinblick auf Studentenwohnungen

1. Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff. Die Zweitwohnungsteuerpflicht ist nicht auf Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis beschränkt.2. Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Gründen der Ausbildung bewohnt werden, steht der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nicht entgegen.

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2 Buchst. a S. 1; BlnZwStG § 1; BlnZwStG § 2 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BlnMeldeG § 16 S. 1; BlnMeldeG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewohnte in den Jahren 2001 bis 2003 studienbedingt ein Zimmer in einem Studentenwohnheim in Berlin und war dort mit dem Nebenwohnsitz gemeldet. Mit dem Hauptwohnsitz war der Kläger in der elterlichen Wohnung in K gemeldet, wo ihm sein ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung stand.