Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.04.2019 -
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Betriebsrente der Klägerin nach dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) unter der Annahme zu berechnen ist, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles nicht stattgefunden hat.
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