LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2020
2 Sa 193/19
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2/19

Geltung des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung nach Beendigung eines an den Stichtagen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Befristung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 193/19

DRsp Nr. 2020/13150

Geltung des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung nach Beendigung eines an den Stichtagen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Befristung

Der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) vom 28.02.1997 gilt nur für das an den Stichtagen bestehende Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 1 TV BZV). Ist das an den Stichtagen bestehende befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung rechtswirksam beendet worden, unterfällt ein danach neu begründetes Arbeitsverhältnis nicht dem Geltungsbereich des TV BZV.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.04.2019 - 7 Ca 2/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Betriebsrente der Klägerin nach dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) unter der Annahme zu berechnen ist, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles nicht stattgefunden hat.