BAG - Beschluss vom 12.03.2019
1 ABR 42/17
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 2; BGB § 242; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108 Nr. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 293;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 51
ArbRB 2019, 204
AuR 2019, 388
AuR 2019, 435
AuR 2020, 127
BAGE 166, 79
BB 2019, 1395
BB 2019, 1657
EzA BetrVG 2001 § 2 Nr. 1
EzA BetrVG 2001 § 23 Nr. 10
EzA-SD 2019, 14
NZA 2019, 843
ZIP 2020, 235
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 42/16
ArbG Göttingen, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/15

Geltung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und BetriebsratNebeneinander von Antragsrecht auf gerichtliche Auflösung des Betriebsrats und Einwand einer unzulässigen RechtsausübungDiskrepanz zwischen vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und schwerwiegendem betriebsverfassungswidrigen VerhaltenRechtsmissbräuchliches Unterlassungsbegehren des BetriebsratsZielsetzung der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten allgemeinen Unterlassungsansprüche

BAG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 42/17

DRsp Nr. 2019/7814

Geltung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Nebeneinander von Antragsrecht auf gerichtliche Auflösung des Betriebsrats und Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung Diskrepanz zwischen vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und schwerwiegendem betriebsverfassungswidrigen Verhalten Rechtsmissbräuchliches Unterlassungsbegehren des Betriebsrats Zielsetzung der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten allgemeinen Unterlassungsansprüche

Den Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG und § 23 Abs. 3 BetrVG kann in besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefällen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 2 Abs. 1 BetrVG entgegenstehen. Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 BetrVG gilt das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Rn. 43). 2. Aus der Gewährung eines Antragsrechts des Arbeitgebers in § 23 Abs. 1 BetrVG zur gerichtlichen Auflösung des gesamten Betriebsrats wegen grober Verletzung dessen gesetzlicher Pflichten kann nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe dem Arbeitgeber nicht den Einwand einer - einzelfallbezogenen - unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Betriebsrat einräumen wollen (Rn. 44).