LAG Niedersachsen, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 42/16
ArbG Göttingen, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/15
Geltung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und BetriebsratNebeneinander von Antragsrecht auf gerichtliche Auflösung des Betriebsrats und Einwand einer unzulässigen RechtsausübungDiskrepanz zwischen vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und schwerwiegendem betriebsverfassungswidrigen VerhaltenRechtsmissbräuchliches Unterlassungsbegehren des BetriebsratsZielsetzung der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten allgemeinen Unterlassungsansprüche
BAG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 42/17
DRsp Nr. 2019/7814
Geltung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und BetriebsratNebeneinander von Antragsrecht auf gerichtliche Auflösung des Betriebsrats und Einwand einer unzulässigen RechtsausübungDiskrepanz zwischen vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und schwerwiegendem betriebsverfassungswidrigen VerhaltenRechtsmissbräuchliches Unterlassungsbegehren des BetriebsratsZielsetzung der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten allgemeinen Unterlassungsansprüche
Den Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1BetrVG und § 23 Abs. 3BetrVG kann in besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefällen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 2 Abs. 1BetrVG entgegenstehen.Orientierungssätze:1. Nach § 2 Abs. 1BetrVG gilt das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Rn. 43).2. Aus der Gewährung eines Antragsrechts des Arbeitgebers in § 23 Abs. 1BetrVG zur gerichtlichen Auflösung des gesamten Betriebsrats wegen grober Verletzung dessen gesetzlicher Pflichten kann nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe dem Arbeitgeber nicht den Einwand einer - einzelfallbezogenen - unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Betriebsrat einräumen wollen (Rn. 44).
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