VGH Bayern - Beschluss vom 22.04.2020
8 C 19.2529
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4; GVG § 17a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 2 K 19.1582

Geltung des Vertretungszwangs auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung i.R.e. Sondernutzung (hier: Wasserleitung)

VGH Bayern, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 8 C 19.2529

DRsp Nr. 2020/7796

Geltung des Vertretungszwangs auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung i.R.e. Sondernutzung (hier: Wasserleitung)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4; GVG § 17a Abs. 2;

Gründe

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Passau hat keinen Erfolg.

1.1. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil sie dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt. Nach dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht (und damit auch vor dem Verwaltungsgerichtshof), außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte oder Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 8 C 11.2234 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 22.2.2016 - 4 OB 42/16 - juris Rn. 2, jew. m.w.N.).