FG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.2009
16 K 572/09 E
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 Satz 1; FGO § 52a Abs. 1; FGO § 52a Abs. 2 Satz 1; FGO § 64 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2a; SigG § 2 Nr. 3; ERVVO NW § 1 Abs. 2; ERVVO NW § 2 Abs. 2 Satz 1; ERVVO NW § 2 Abs. 3; ERVVO NW § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2010, 399
EFG 2009, 1769
MMR 2010, 144

Geltung eines elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes als Bekanntgegeben am dritten Tag nach Absendung; Klageerhebung; Elektronischer Rechtsverkehr; Elektronische Signatur; Schriftform; Authentizität

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 16 K 572/09 E

DRsp Nr. 2009/22861

Geltung eines elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes als Bekanntgegeben am dritten Tag nach Absendung; Klageerhebung; Elektronischer Rechtsverkehr; Elektronische Signatur; Schriftform; Authentizität

1. Eine Klage kann wirksam durch Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden, wenn der Landesverordnungsgeber von der Ermächtigungsgrundlage des § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO Gebrauch gemacht hat und damit der elektronische Rechtsverkehr mit dem FG eröffnet ist. 2. Der Wirksamkeit der Klageerhebung steht mangels zwingender Anordnung in § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO NW (GVBl NRW vom 16.12.2005 Nr. 43, 926 ff.) nicht entgegen, dass der E-Mail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt wird. Die Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber (vgl. BFH-Beschluss vom 30.3.2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037). 3. Unabhängig davon stellt die fehlende eigenhändige Unterschrift bei einer Klageerhebung per E-Mail keinen Verstoß gegen § 64 Abs. 1 FGO dar.