Geltung eines elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes als Bekanntgegeben am dritten Tag nach Absendung; Klageerhebung; Elektronischer Rechtsverkehr; Elektronische Signatur; Schriftform; Authentizität
FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 16 K 572/09 E
DRsp Nr. 2009/22861
Geltung eines elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes als Bekanntgegeben am dritten Tag nach Absendung; Klageerhebung; Elektronischer Rechtsverkehr; Elektronische Signatur; Schriftform; Authentizität
1. Eine Klage kann wirksam durch Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden, wenn der Landesverordnungsgeber von der Ermächtigungsgrundlage des § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO Gebrauch gemacht hat und damit der elektronische Rechtsverkehr mit dem FG eröffnet ist.2. Der Wirksamkeit der Klageerhebung steht mangels zwingender Anordnung in § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO NW (GVBl NRW vom 16.12.2005 Nr. 43, 926 ff.) nicht entgegen, dass der E-Mail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt wird. Die Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber (vgl. BFH-Beschluss vom 30.3.2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037).3. Unabhängig davon stellt die fehlende eigenhändige Unterschrift bei einer Klageerhebung per E-Mail keinen Verstoß gegen § 64 Abs. 1FGO dar.
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