NATOTrStatZAbk Art. 67 Abs. 3; UStG § 26 Abs. 5 Nr. 2; UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1923/06
Geltung eines für einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle zu verwendenden Vordrucks für eine oder mehrere Leistungen i.R.d. Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an NATO-Truppenangehörige; Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung gem Art. 67 Abs. 3 Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATOTrStatZAbk) für eine im vereinfachten Beschaffungsverfahren bezogenen Leistung
BFH, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen XI R 12/09
DRsp Nr. 2010/14112
Geltung eines für einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle zu verwendenden Vordrucks für eine oder mehrere Leistungen i.R.d. Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an NATO-Truppenangehörige; Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung gem Art. 67 Abs. 3 Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATOTrStatZAbk) für eine im vereinfachten Beschaffungsverfahren bezogenen Leistung
1. Im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an NATO-Truppenangehörige nach Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk gilt der im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren für einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle zu verwendende Vordruck nicht nur für die Beschaffung einer Leistung, sondern auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Leistungen.2. Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk einer im vereinfachten Beschaffungsverfahren bezogenen Leistung ist nicht, dass diese Leistung unbar bezahlt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. März 1974 V R 144/69, BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437).
Normenkette:
NATOTrStatZAbk Art. 67 Abs. 3; UStG § 26 Abs. 5 Nr. 2; UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1;
Gründe
I.
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