Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht
BFH, Urteil vom 01.04.1998 - Aktenzeichen X R 150/95
DRsp Nr. 1998/16999
Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht
»1. Der gemeine Wert eines Grundstücks, der zur Ermittlung eines Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG "im Zeitpunkt der Aufgabe" anzusetzen ist, wird durch einen später auftretenden Altlastenverdacht nicht gemindert.2. Ein solcher Verdacht ist daher auch kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO 1977.«