I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. In § 2 der in den Streitjahren (1985 bis 1988, 1990) geltenden Satzung war der Vereinszweck wie folgt bezeichnet:
"Der Verein dient zur Förderung der Kameradschaft, der musikalischen Betätigung und der kulturellen Bestrebungen. Er dient insbesondere der Förderung der Bildung und Erziehung der Jugend auf dem Gebiet der Musik, darüber hinaus auch der musikalischen Verständigung der Menschen miteinander. Sämtliche Einnahmen werden zur Erfüllung dieses Zweckes verwandt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege des Vereinslebens, Ausbildung der jugendlichen Vereinsmitglieder, Konzerte, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen im In- und Ausland...".
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