BFH - Urteil vom 23.07.2003
I R 29/02
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ; AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 2 § 58 Nr. 6 § 60 Abs. 2 § 63 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2732
BFH/NV 2004, 110
BFHE 203, 251
DB 2004, 579
DStRE 2004, 31
NVwZ-RR 2004, 449
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2167/98

Gemeinnützigkeit bei Vorbereitungshandlungen

BFH, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen I R 29/02

DRsp Nr. 2003/15258

Gemeinnützigkeit bei Vorbereitungshandlungen

»1. Tätigkeiten einer neu gegründeten Körperschaft, die die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereiten --wie z.B. der Aufbau einer Vereinsorganisation, das Einsammeln von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke-- reichen aus, um die tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen. Die Tätigkeiten müssen jedoch ernsthaft auf die Erfüllung eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die bloße Absicht, zu einem unbestimmten Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt nicht.2. Zur tatsächlichen Geschäftsführung i.S. des § 63 Abs. 1 AO 1977 gehören alle der Körperschaft zuzurechnenden Handlungen und somit die Tätigkeiten und Entscheidungen, die der Verwirklichung der Satzungszwecke vorausgehen und sie vorbereiten.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ; AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 2 § 58 Nr. 6 § 60 Abs. 2 § 63 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe: