FG München - Gerichtsbescheid vom 24.02.2000
7 K 965/98
Normen:
AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 56 ; FGO § 126 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 774

Gemeinnützigkeit einer Stiftung bei Zahlungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung an die Witwe des Stifters; Bindung an die Rechtsauffassung des BFH im ersten Rechtsgang

FG München, Gerichtsbescheid vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 7 K 965/98

DRsp Nr. 2002/3402

Gemeinnützigkeit einer Stiftung bei Zahlungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung an die Witwe des Stifters; Bindung an die Rechtsauffassung des BFH im ersten Rechtsgang

1. Ist ein Stiftungsvermögen von Anfang an durch die Verpflichtung zur Rentenzahlung an die Witwe des Stifters gemindert bzw. hat die Stiftung von Anfang an für ihre satzungsmäßigen Zwecke nur ein um die Rentenansprüche ermäßigtes Vermögen erhalten, verliert die Stiftung die Gemeinnützigkeit erst dann, wenn ihr nach Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung keine Mittel zur Erfüllung der satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke mehr verbleiben (so das im ersten Rechtsgang ergangene BFH-Urteil vom 21.1.1998 II R 16/95, BStBl II 1998, 738). Das heißt aber, dass bei einem nur teilweisen Mittelverbrauch die Annahme eines selbständigen Satzungszwecks wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Unterhaltszahlungen ausscheidet (dies steht jedoch dem BFH-Urteil vom 24.03.1993 I R 27/92, BStBl II 1993, 637 entgegen). 2. Die Bindung des FG an das im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteil besteht nicht, wenn im zweiten Rechtsgang ein anderer Sachverhalt zutage tritt.

Normenkette:

AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 56 ; FGO § 126 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.