BFH - Urteil vom 13.08.1997
I R 19/96
Normen:
AO (1977) §§ 52, 60 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2260
BB 1998, 33
BFH/NV 1998, 98
BFHE 183, 371
BStBl II 1997, 794
DB 1997, 2204
DStR 1997, 1679
DStZ 1998, 175
NJW 1998, 928
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 604),

Gemeinnützigkeit eines (Golf-)Sportvereins

BFH, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen I R 19/96

DRsp Nr. 1997/8070

Gemeinnützigkeit eines (Golf-)Sportvereins

»1. Der formellen Satzungsmäßigkeit ist Genüge getan, wenn sich steuerbegünstigter Zweck und die Art seiner Verwirklichung im Wege der Satzungsauslegung feststellen lassen. 2. Die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft muß keine ausdrückliche Regelung darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber um die Mitgliedschaft abgelehnt werden kann. 3. Eine Satzungsbestimmung, wonach jedes Aufnahmegesuch von zwei Vereinsmitgliedern befürwortet werden muß, ist nicht per se gemeinnützigkeitsschädlich. 4. Hat das FG anhand statistischen Materials festgestellt, daß die Höhe der im Eintrittsjahr von einem Neumitglied zu zahlenden Beiträge u. ä. eine Repräsentation der Allgemeinheit im Verein nicht ausschließt, so ist der BFH daran grundsätzlich gebunden. Betrugen im Jahr 1990 die Zahlungsverpflichtungen eines Neumitglieds eines Golfclubs im Eintrittsjahr 4800 DM, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß damit die Allgemeinheit von dem Beitritt ausgeschlossen wurde. 5. Sog. erwartete Spenden sind einem Eintrittsgeld nicht gleichzustellen, wenn festgestellt wird, daß keinem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten oder wieder entzogen wurde, weil die Spende nicht oder nicht in der erwarteten Höhe geleistet wurde.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 52, 60 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I.