FG Hamburg - Urteil vom 12.05.2004
VII 287/01
Normen:
VStG § 3 Abs. 1 Nr. 12 ; VStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 52 ; AO § 56 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1878

Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes

FG Hamburg, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen VII 287/01

DRsp Nr. 2004/13994

Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes

1. Nachdem das Grundgesetz durch Art. 4 EinV in der Präambel und Art. 23 und 146 geändert wurde, ist ein Verein nicht mehr gemeinnützig, der das Ziel verfolgt, dass Gebiete außerhalb des Staatsgebiets Teil von Deutschland werden. 2. Ein Steuerpflichtiger genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass er auch dann noch als gemeinnützig behandelt wird, wenn seine satzungsmäßigen Ziele wegen einer Änderung des Grundgesetzes mit diesem nicht mehr im Einklang stehen. 3. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit steht auch einer teilweisen Befreiung von der Vermögensteuer wegen mildtätiger Verwendung von Vermögensteilen entgegen. 4. Bei der VSt-Neuveranlagung wegen Änderung eines Grundlagenbescheids kann auch eine geänderte Bewertung der Gemeinnützigkeit des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden. 5. Einer VSt-Neuveranlagung für einen Nachveranlagungszeitraum steht nicht entgegen, dass die Änderung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Hauptveranlagung bereits eingetreten und der Finanzbehörde bekannt gewesen war.

Normenkette:

VStG § 3 Abs. 1 Nr. 12 ; VStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 52 ; AO § 56 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die vermögensteuerliche Erfassung von sonstigem Vermögen auf den Stichtag 1.1.1996.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein.