BFH - Urteil vom 20.12.2006
I R 94/02
Normen:
KStG (1996) § 2 Nr. 1 § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 21 § 49 Abs. 1 Nr. 6 ; AO (1977) § 52 § 55 Abs. 1 Nr. 4 § 59 § 60 § 61 Abs. 1 § 63, (1977 i.d.F. vor Änderung durch das JStG 2007) § 62 ; EGV Art. 73b ( ; EG Art. 56) ;
Vorinstanzen:
FG München - 7 K 1384/00 - 30.10.2002 (EFG 2003, 481),

Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit im Ausland - formelle Satzungserfordernisse bei ausländischer Stiftung; Ausschluss der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftung gemeinschaftsrechtswidrig

BFH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen I R 94/02

DRsp Nr. 2007/4854

Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit im Ausland - formelle Satzungserfordernisse bei ausländischer Stiftung; Ausschluss der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftung gemeinschaftsrechtswidrig

»1. Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist. 2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902). 3. Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung --jedenfalls im Grundsatz und innerhalb der EU-- auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen Bundesländer entsprechen.