FG Hessen - Urteil vom 26.04.2012
4 K 2239/09
Normen:
AO (1977) § 58 Nr. 2; AO (1977) § 58 Nr. 1; AO (1977) § 57 Abs. 1 S. 1; AO (1977) § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 11

Gemeinnützigkeit; Mittelweitergabe; steuerbegünstigte Zwecke - Zur Auslegung des § 58 Nr.1 u. 2 AO

FG Hessen, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 2239/09

DRsp Nr. 2012/13800

Gemeinnützigkeit; Mittelweitergabe; steuerbegünstigte Zwecke - Zur Auslegung des § 58 Nr.1 u. 2 AO

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO (1977) § 58 Nr. 2; AO (1977) § 58 Nr. 1; AO (1977) § 57 Abs. 1 S. 1; AO (1977) § 63 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin hinsichtlich der Streitjahre die Gemeinnützigkeit deswegen zu versagen ist, weil die unternehmerischen Aktivitäten der Klägerin die gemeinnützigen Aktivitäten übersteigen und die Klägerin die von ihr erwirtschafteten Mittel ausschließlich an andere Körperschaften weitergeleitet hat, deren steuerbegünstigte Satzungszwecke nicht denen der Klägerin entsprechen.