Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte der Klägerin aus dem Verkauf von Karnevalsorden körperschaftsteuerpflichtig sind.
Die Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der X Karnevals e.V., …. Die Klägerin hatte in den Streitjahren ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 bestand ein Rumpfwirtschaftsjahr.
Satzungsmäßiger Zweck der Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des am … 2000 geänderten Gesellschaftsvertrags die Förderung des traditionellen Brauchtums in X einschließlich des Karnevals. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags wird dieser Zweck insbesondere verwirklicht durch
„die Sammlung von Gegenständen zur Geschichte des X Karnevals,
das Betreiben des „X Karnevalsmuseum”,
die Förderung des Jugendkarnevals und des Nachwuchses für die Bühne und in den Gesellschaften,
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