FG Hessen - Urteil vom 23.06.2010
4 K 501/09
Normen:
AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gemeinnützigkeit von Tischfußball; Wettkampf; Sport

FG Hessen, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 4 K 501/09

DRsp Nr. 2010/15552

Gemeinnützigkeit von Tischfußball; Wettkampf; Sport

Das wettkampfmäßige Betreiben von Drehstangen-Tischfußball ist als Sport zu qualifizieren und demzufolge als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO anzusehen.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Jahre 1969 gegründete Kläger gem. §§ 52, 53 der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung (AO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) deswegen von der Körperschaftsteuer befreit war, weil er mit seiner Vereintätigkeit die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO verfolgt.