Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Jahre 1969 gegründete Kläger gem. §§ 52, 53 der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung (AO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) deswegen von der Körperschaftsteuer befreit war, weil er mit seiner Vereintätigkeit die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO verfolgt.
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