Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Zu entscheiden ist, ob Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nach §§ 2 Abs. 8, 52 Abs. 2a in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuersteuergesetzes in der Fassung vom 15.07.2013 (EStG) auf Antrag - unter Anwendung des Splittingtarifs - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.
Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Klägerin in den Haushalt der Kläger aufgenommen.
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