Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L279, S.1); Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L44, S.25);
Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen
FG München, Beschluss vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 3 K 3634/01
DRsp Nr. 2004/8350
Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen
»Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgender Frage:1. Ist die KN dahin auszulegen, dass Mischungen aus a) 64% Kristallzucker, 1,9% Teeauszug und Wasser undb) 64% Kristallzucker, 1,9% Teeauszug, 0,8% Zitronensäure und Wasserkeine Zubereitungen auf der Grundlage von Teeauszügen sind?2. Ist die Verordnung Nr. 306/2001 in Bezug auf die in den Nummern 2 und 3 der Tabelle in ihrem Anhang beschriebenen Waren gültig?«
Normenkette:
Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L279, S.1); Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L44, S.25);
Tatbestand:
Streitig ist die Tarifierung zweier als Tee-Grundstoff bezeichneten Waren.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.