EuGH - Urteil vom 08.06.2006
Rs C-196/05
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I; Verordnung (EG) Nr. 1832/2002;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterposition 0406 10 (Frischkäse) - Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 - Tarifierung von zur Verwendung als Pizzakäse bestimmtem Blockmozzarella, der nach seiner Herstellung ein bis zwei Wochen bei niedriger Temperatur gelagert wurde

EuGH, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen Rs C-196/05

DRsp Nr. 2006/22676

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterposition 0406 10 (Frischkäse) - Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 - Tarifierung von zur Verwendung als Pizzakäse bestimmtem Blockmozzarella, der nach seiner Herstellung ein bis zwei Wochen bei niedriger Temperatur gelagert wurde

»Die Unterposition 0406 10 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002, ist in dem Sinne auszulegen, dass sie auf zur Verwendung als Pizzakäse bestimmten Blockmozzarella Anwendung findet, der nach seiner Herstellung ein bis zwei Wochen bei 2 bis 4 Grad C gelagert wurde, es sei denn, diese Lagerung reicht dazu aus, dass er einen Transformationsprozess durchläuft, durch den er ein oder mehrere neue objektive Beschaffenheitsmerkmale, insbesondere in der Zusammensetzung, dem Aussehen und dem Geschmack, erlangt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Bedingungen erfüllt sind.«

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I; Verordnung (EG) Nr. 1832/2002;

Entscheidungsgründe: