§ 50a Abs 4 S 2 EStG 1997 vom 20.12.2001; Art 49 EG; Art 50 EG; Art 56AEUV; Art 57AEUV; § 51UStDV 1999; § 52UStDV 1999; § 162AO; Art 3 Abs 1GG; § 50d Abs 1 S 2 EStG 1997 vom 23.10.2000; Art 24 OECDMustAbk; Art 14MRK; Art 1 MRKZProt; § 13b Abs 1 Nr 1UStG 1999 vom 20.12.2001; § 50a Abs 5 S 2 EStG 1997 vom 20.12.2001;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 218/07
Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4, Abs. 5 EStG 1997Keine Schätzung von Betriebsausgaben im SteuerabzugsverfahrenAnwendungsvorrang des EU-Rechts rechtfertigt nicht eine verschärfende Anwendung einer anderen NormErfassung der Umsatzsteuer als Einnahme bei Anwendung der sog. Nullregelung
BFH, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen I R 105/08
DRsp Nr. 2010/16557
Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4, Abs. 5EStG 1997Keine Schätzung von Betriebsausgaben im SteuerabzugsverfahrenAnwendungsvorrang des EU-Rechts rechtfertigt nicht eine verschärfende Anwendung einer anderen NormErfassung der Umsatzsteuer als Einnahme bei Anwendung der sog. Nullregelung
1. NV: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die aufgrund der sog. Nullregelung (§ 51, 52UStDV 1999 a.F.) nicht erhobene Umsatzsteuer zu den Einnahmen i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des UntStFG gehört.2. NV: Entgegen der gesetzlichen Regelung kann der Vergütungsschuldner aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts Betriebsausgaben geltend machen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stehen und ihm vom Vergütungsgläubiger mitgeteilt wurden (Anschluss an Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95). Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Vergütungsschuldner die Höhe der Aufwendungen sicher kennt. Eine Schätzung von Betriebsausgaben ist im Steuerabzugsverfahren nicht zulässig. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist der gesetzliche Steuersatz des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des UntStFG anzuwenden (entgegen BMF-Schreiben vom 5. April 2007, BStBl I 2007, 449).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.