BFH - Beschluß vom 27.02.2002
VII B 99/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 961

Gemeinschaftsrecht; keine Fristverlängerung wegen Feiertags

BFH, Beschluß vom 27.02.2002 - Aktenzeichen VII B 99/01

DRsp Nr. 2002/7356

Gemeinschaftsrecht; keine Fristverlängerung wegen Feiertags

1. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1182/71 ist nicht so zu verstehen, dass der Zeitpunkt, an dem eine Zahlungserklärung abgegeben worden ist, fiktiv zurückzuverlegen ist, weil diese Rechtshandlung wegen eines Feiertags an einem früheren Tag als tatsächlich geschehen nicht vorgenommen werden konnte.2. Es gibt keinen Rechtssatz, der eine Regelung verböte, die darauf hinausläuft, dass die Marktteilnehmer infolge eines in der Gemeinschaft nicht einheitlich geregelten Feiertages nicht völlig gleiche Möglichkeiten haben, die vom Gemeinschaftsrecht gebotenen Rechtsvorteile ausnutzen zu können.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).