EuGH - Urteil vom 11.03.2010
Rs. C-522/08
Normen:
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie - ABl. L 108, S. 33); Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie - ABl. L 108, S. 51);
Fundstellen:
EuZW 2010, 305
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny SÄ_d Administracyjny (Polen) - Entscheidung vom 17.09.2008,

Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung über das Verbot der Abhängigmachung von der Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste; Breitband-Internet; Telekomunikacja Polska SA w Warszawie gegen Prezes UrzÄÖdu Komunikacji Elektronicznej

EuGH, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen Rs. C-522/08

DRsp Nr. 2010/4675

Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung über das Verbot der Abhängigmachung von der Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste; Breitband-Internet; Telekomunikacja Polska SA w Warszawie gegen Prezes UrzÄÖdu Komunikacji Elektronicznej

Die Richtlinien 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 der Ustawa - Prawo telekomunikacyjne (Telekommunikationsgesetz) vom 16. Juli 2004 in der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung, wonach untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht entgegenstehen.