UStG § 4 Nr. 16; UStG § 4 Nr. 14; RL 77/388/EWGArt. 132; RL 77/388/EWG Art. 133 Abs. 1d;
Gemeinschaftsrechtskonformität des § 4 Nr. 16 UStG i.d.F. bis 31.12.2008; Umsatzsteuerfreiheit; Privatklinik; Heilbehandlung; Rechtsformneutralität; 40%-Grenze
FG Hessen, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 6 V 2444/10
DRsp Nr. 2011/1887
Gemeinschaftsrechtskonformität des § 4 Nr. 16 UStG i.d.F. bis 31.12.2008; Umsatzsteuerfreiheit; Privatklinik; Heilbehandlung; Rechtsformneutralität; 40%-Grenze
1. Die in § 4 Nr. 16 UStG (i.d.F. bis 31.12.2008) niedergelegten gesetzlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung verstoßen bei summarischer Prüfung nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.2. Die in § 4 Nr. 16bUStG i.V.m. § 67 Abs. 1 u. Abs. 2AO und in § 4 Nr. 16c i.V.m. § 4 Nr. 15b UStG (alte Fassung) geregelte 40%-Grenze begründet gegenüber den Fällen des § 4 Nr. 14 UStG (alte Fassung) weder eine nicht zu rechtfertigende gemeinschaftsrechtswidrige Ungleichbehandlung noch überschreitet sie die dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 133 der MwStSystRL zustehenden Ermessensgrenzen.3. Die in § 4 Nr. 16 UStG (i.d.F. bis 31.12.2008) enthaltenen Einschränkungen stellen gegenüber dem in § 4 Nr. 14 UStG umschriebenen Tatbestand keine unzulässige Differenzierung nach der Rechtsform des Erbringers ärztlicher bzw. arztähnlicher Leistungen dar, da der Gesetzgeber die durch die unterschiedlichen Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG und des § 4 Nr. 14 UStG hervorgerufene Ungleichbehandlung nicht auf die unterschiedliche Rechtsform des jeweiligen Leistungserbringers gestützt hat.
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