Streitig ist im Rahmen eines Antrags auf vorläufige Rechtsschutzgewährung die Frage, ob Betriebsausgaben nach § 160 AO der Abzug versagt werden kann.
I.
Wegen der Verhältnisse der Antragstellerin (Astin) bezieht sich der Senat auf den dieser Entscheidung beigefügten Senatsbeschluß vom 30. Juni 2004 (Az.: 15 V 4140/03). Es ist nicht ersichtlich und nichts dazu vorgetragen, daß sich diesbezüglich für den hier maßgeblichen Besteuerungsabschnitt 2002 etwas geändert hat.
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