BFH - Urteil vom 11.02.2003
VII R 1/01
Normen:
EG Art. 10 Art. 249 Abs. 3 ; EWGR 92/80 Art. 3 Abs. 1 ; TabStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 ; VerbrSt BMG;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1100

Gemeinschaftsrechtswidriger Tabaksteuersatz, Rechtsfolgen

BFH, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen VII R 1/01

DRsp Nr. 2003/7262

Gemeinschaftsrechtswidriger Tabaksteuersatz, Rechtsfolgen

1. Nach der vom FG im finanzgerichtlichen Verfahren eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (EuGHE 2000, I 4619) steht fest, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil er für Zigarren und Zigarillos ein Besteuerungsmodell vorschreibt, das in Art. 3 Abs. 1 R 9280 nicht vorgesehen ist.2. Das gemeinschaftsrechtswidrige Besteuerungsmodell des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG ist steuererhaltend auszulegen. Die Auslegung ist nach den Vorgaben des EuGH "soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie" auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen.3. Konform der RL 92/80 EWG muss die Auslegung steuererhaltend dahingehen, dass allein die reine Ad-Valorem-Komponente dieses Steuersatzes (5 v. H. des Kleinverkaufspreises) für die Besteuerung maßgeblich ist.4. Das Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Stpfl. auf Anwendung allein der Ad-Valorem-Komponente des Steuersatzes schließt es nicht aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Steuervorschrift gerade zu diesem Ergebnis führt.5. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG dürfen fiskalische Gesichtspunkte nicht ins Spiel gebracht werden.

Normenkette:

EG Art. 10 Art. 249 Abs. 3 ; EWGR 92/80 Art. 3 Abs. 1 ; TabStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 ; VerbrSt BMG;

Gründe: